Genehmigung

Die Art des Genehmigungsverfahrens ist abhängig von der Gesamthöhe einer Windenergieanlage:

  • bis 10 m Gesamthöhe: genehmigungsfrei
  • bis 50 m Gesamthöhe: baurechtliche Genehmigungspflicht
  • ab 50 m Gesamthöhe: immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das Vorhaben wird nach relevanten Gesetzesgrundlagen geprüft. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist ein sogenanntes „Integrierendes Verfahren" oder Verfahren mit Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass ein umfassender, anlagenbezogener Prüfmaßstab gilt und weitere Genehmigungen wie z.B. Baurecht, Denkmalschutzrecht und Waldrecht miteingeschlossen werden.

Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist sicherzustellen, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG verursacht. Schädliche Umwelteinwirkungen werden durch die Einhaltung von Vorgaben und Auflagen vermieden.

Prüfgegenstände im Rahmen des Genehmigungsverfahrens

 
  • ggf. Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Abstände
  • Nachbarbegriff
  • Schallimmissionen
  • Schattenwurf
  • Eiswurf
  • Brandschutz
  • Militärische Belange
 
 
  • Straßenrechtliche Hinweise
  • Luftverkehrsrechtliche Belange
  • Belange des Deutschen Wetterdienstes
  • Richtfunk
  • Natur- und Artenschutz
  • Waldrecht
  • Denkmalschutz
  • Belange des Gewässer- und Trinkwasserschutzes
 

Quellen:

Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass – BayWEE) www.energieatlas.bayern.de/thema_wind/genehmigung

www.fachagentur-windenergie.de/themen/genehmigung/